Im Zuge der Montage des Lastenträgers für das Vorderrad mußte ich den Scheinwerfer um montieren. Am linken Bügel, der zur Nabe führt, gibt es eine entsprechende Befestigungsmöglichkeit. Nun stellt sich mir die Frage, ob das nicht zu tief ist und/oder mit der StVZO noch konform ist.
Laut twitter-follower ist der § 67 Abs 3 StVZO der entsprechende Paragraph. Dort steht:
“Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.”. Quelle hier
Hat das mit den 5 m schon mal jemand praktisch umgesetzt? Mit den herkömmlichen Scheinwerfern, ja so einen habe ich noch, kann und will ich mir das nicht vorstellen, geht doch immer aus, das blöde Licht, wenn man steht.
Wenn, dann will man schließlich ganz genau die 5 m ermitteln oder?
Irgendwie beschleicht mich zudem das Gefühl, dass eine Mindesthöhe und Helligkeit viel wichtiger wäre, so wegen aktiver und passiver Sicherheit.
Für die Rückseite gilt übrigens Abs 4, auch nicht schlecht.
Bei Wikipedia ist der erste Satz auch nicht schlecht:
“Die Fahrradbeleuchtung ist eine Fahrzeugbeleuchtung am Fahrrad.”




Der Satz von Wikipedia ist ein wenig schief , aber eigentlich wichtig, denn eine nicht StVO konforme Lampe an einem Helm oder um Deinem Kopf ist deswegen erlaubt.
Ist aber allemal eine schräge Formulierung.
Das mit der Helligkeit ist an sich schon geregelt, nämlich darüber, dass nur zugelassene Lampen erlaubt sind. Ob die Zulassungskriterien sinnvoll sind, ist dann aber wieder eine andere Geschichte…
Das muss echt mal neu geregelt werden, auch dieser nicht mehr zeitgemäße Schwachsinn von der “Lichtmaschine am Fahrrad” (Dynamo). Ende letzten Jahres hatte ich schon einmal die Hoffnung, es stellte sich aber als Falschmeldung heraus.
Du musst ja nicht 5 Meter messen, sondern einfach nur schauen, ob der Lichtkegel in 10 Metern Entfernung auf den Boden trifft. Das kann man meiner Meinung nach während der Fahrt ganz gut abschätzen. Schnellere Fahrer werden den Lichtkegel natürlich etwas höher einstellen, da sie sonst zu wenig sehen. Absolut unmöglich ist jedoch die waagerechte oder sogar nach oben geneigte Einstellung, die man häufig bei unerfahrenen Radlern sieht. Damit blendet man (vor allem seit LED-Einführung) nicht nur Autos, sondern auch Radler und Fußgänger. Ich frag mich immer wieder, wieso die betreffenden Radfahrer diesen Fehler nicht bemerken – in ihrem Blickfeld müssen doch sämtliche Verkehrszeichen wie ein Weihnachtsbaum leuchten, während sie vor ihrem Rad (jedenfalls im Dunkeln) gar nichts sehen.
Nico
Eben so einfach kann man das beschreiben, ich frage mich nur, wie man einen relativen einfachen Sachverhalt so verkomplizieren kann.
[...] zur Beleuchtung am Fahrrad – ein Rückschritt! 10 08 2010 Kaum hat man sich mit der Beleuchtungsvorschrift für Fahrräder laut StVZO auseinandergesetzt, gibt es schon ein aktuelles Urteil. Zwei Radler, der eine mit Stirnlampe, der [...]
Es gibt bezüglich der Anbringungshöher der Lampe sicher auch eine Vorschrift. Sicher weiß ich, daß sie in Deutschland nicht höher, als 1 Meter angebracht sein darf.
Das ist übrigens beim Auto auch so festgelegt.
Daher gehe ich davon aus, daß es eine Mindesthöhe gibt, die ich aber so jetzt nicht aus dem Kopf sagen kann.
Im Internet gibt es verschiedenen Stellen Auszüge aus der StVZO mit Auslegung. Einfach mal suchen.
Ich habe leider die Links nicht mehr, wo ich die Vorschrift über Beleuchtung gesehen hatte.
Liebe Grüße!
Stefan
Da es beim Lastenträger eine Vorrichtung für die Vorderlampe gibt, gehe ich einmal davon aus, dass das auch so richtig ist. Die geringe Höhe hat sich aber jetzt schon als negativ heraus gestellt. Man wird von den Autofahrern noch schneller übersehen. Aus diesem Grund habe ich mir noch ein Diodenlicht auf dem Korb montiert.
[...] Wie Scheinwerfer eingestellt sein sollten, findet man im § 67 Abs 3 StVZO oder hier. [...]